Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb
Spalten (14) und (16) bis (19): Fahrzeugtypen sowie V-, VC-, AP-, CV- und S-Vorschriften. Jeder Eintrag führt zur Bedeutung, zum vollständigen Vorschriftentext und zur Originalquelle.
80 Erklärungen
- AP1 Fahrzeuge und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben. Eine vorhandene Plane muss nicht brennbar sein.
- AP2 Fahrzeuge und Container müssen angemessen belüftet sein.
- AP3 Bedeckte Fahrzeuge und Container dürfen nur für Stoffe in Stücken verwendet werden, nicht für Pulver, Granulat, Staub oder Asche.
- AP4 Gedeckte Fahrzeuge und geschlossene Container benötigen luftdicht verschlossene Füll- und Entleerungsöffnungen, damit kein Gas austritt und keine Feuchtigkeit eindringt.
- AP5 Die Ladetüren müssen den Hinweis „ACHTUNG / KEINE BELÜFTUNG / VORSICHTIG ÖFFNEN“ tragen. Die Buchstaben müssen mindestens 25 mm hoch sein.
- AP6 Bei Fahrzeugen oder Containern aus Holz oder anderem brennbarem Werkstoff ist die vorgeschriebene undurchlässige, brandbeständige Auskleidung oder Beschichtung erforderlich. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nicht brennbar sein.
- AP7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung erfolgen. Gemeint ist die ausschließliche Benutzung für die Ladung eines einzigen Absenders nach der ADR-Begriffsbestimmung.
- AP8 Die Ladeabteile müssen Restströmen, Batterieaufprall und den enthaltenen ätzenden Stoffen standhalten. AP8 enthält Anforderungen an Stahl, Beschichtung, Füllhöhe und alternativ verwendbare kleine Kunststoffcontainer.
- AP9 Die zugeordneten gefährlichen Stoffe dürfen durchschnittlich höchstens 1.000 mg/kg enthalten sein; an keiner Stelle der Ladung darf ihre Konzentration 10.000 mg/kg überschreiten.
- AP10 Fahrzeuge und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder eine geeignete flüssigkeitsdichte Auskleidung beziehungsweise einen Sack besitzen. Freie Flüssigkeit muss zurückgehalten werden; bei Rückständen der Klasse 5.1 ist der Kontakt mit brennbaren Werkstoffen zu verhindern.
- AP11 Für geschmolzenes Aluminium der UN 3257 konkretisiert AP11 die Anforderungen zu VC3: Tiegelbau, Isolierung, Prüfungen, Kennzeichnung, Betrieb, Fahrzeugausrüstung und ergänzende Fahrerschulung.
- AP12 Bestimmte Asbestabfälle dürfen in geeigneten Containersäcken innerhalb eines Ladeabteils mit starren Wänden in loser Schüttung befördert werden. AP12 regelt Aufbau, Staubdichtheit, Verschluss und Mengenbegrenzung; für bestimmte Abfälle sind zwei ineinander eingesetzte Säcke erforderlich.
- CV1 Für Ladearbeiten an öffentlich zugänglichen Stellen gelten besondere Erlaubnis- beziehungsweise Benachrichtigungspflichten. Bei solchen Ladearbeiten sind unterschiedliche Güter nach ihren Gefahrzetteln zu trennen.
- CV2 Vor dem Beladen muss die Ladefläche gründlich gereinigt werden. Feuer und offenes Licht sind auf beziehungsweise in den Beförderungsmitteln, in deren Nähe und beim Be- und Entladen verboten.
- CV3 Es gelten die Höchstmengen und weiteren Bedingungen des Unterabschnitts 7.5.5.2 für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
- CV4 Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden.
- CV9 Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Gefäße müssen so verladen werden, dass sie weder umkippen noch herabfallen können.
- CV10 Gasflaschen müssen nach den vorgegebenen Regeln liegend oder standsicher aufrecht verladen werden. Liegende Flaschen sind gegen Verschieben zu sichern; für die Ausrichtung gelten besondere Vorgaben.
- CV11 Gefäße müssen in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und vor Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt werden.
- CV12 Beim Stapeln von Paletten mit Gegenständen muss jede Lage gleichmäßig auf der darunterliegenden verteilt sein, erforderlichenfalls mit ausreichend festem Zwischenmaterial.
- CV13 Nach Austritt und Verschütten von Stoffen darf das Fahrzeug oder der Container erst nach gründlicher Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung wiederverwendet werden. Andere mitbeförderte Güter sind auf Verunreinigung zu prüfen.
- CV14 Die Güter sind während der Beförderung vor direkter Sonne und Wärmeentwicklung zu schützen. Versandstücke dürfen nur kühl und gut belüftet, entfernt von Wärmequellen, gelagert werden.
- CV15 Nach Unterabschnitt 7.5.5.3 gilt eine Höchstmenge von 20.000 kg je Beförderungseinheit für die dort genannten organischen Peroxide, selbstzersetzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe.
- CV20 Bestimmte Kennzeichnungs- und Fahrzeugvorschriften entfallen nur, wenn nach der jeweils vorgeschriebenen Methode OP1 oder OP2 der P520 verpackt wird und die von dieser Abweichung erfasste Gesamtmenge höchstens 10 kg je Beförderungseinheit beträgt.
- CV21 Die Beförderungseinheit ist vor der Beladung zu prüfen. Der Beförderer benötigt Anweisungen zur Kühlung und zum Störfall; Kühlmittel, Zugänglichkeit und die Einhaltung der Kontrolltemperatur während des gesamten Vorgangs sind sicherzustellen.
- CV22 Die Ladung muss eine ungehinderte Luftzirkulation und gleichmäßige Temperatur ermöglichen. Oberhalb der genannten Gesamtmenge von 5.000 kg sind Stapel von höchstens 5.000 kg mit mindestens 5 cm Luftzwischenraum erforderlich.
- CV23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen erforderlich, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.
- CV24 Vor der Beladung sind Fahrzeuge und Container gründlich von entzündbaren Resten zu reinigen. Leicht entzündbare Werkstoffe dürfen nicht zur Verstauung verwendet werden.
- CV25 Versandstücke müssen zugänglich verstaut werden. Vorgeschriebene Kühlung oder eine Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C ist auch beim Umladen und Zwischenlagern einzuhalten; gelagert werden darf nur kühl und entfernt von Wärmequellen.
- CV26 Holzteile des Fahrzeugs oder Containers, die mit diesen Stoffen in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden.
- CV27 Versandstücke müssen zugänglich sein. Soweit Kühlung vorgeschrieben ist, muss sie beim Umladen und Zwischenlagern fortbestehen; Lagerung ist nur kühl und entfernt von Wärmequellen zulässig.
- CV28 Die Vorsichtsmaßnahmen des Abschnitts 7.5.4 sind einzuhalten. Erfasste Versandstücke dürfen nicht mit Lebens- oder Futtermitteln übereinander gestapelt oder ungeschützt in unmittelbarer Nähe verladen werden.
- CV29 Die Versandstücke müssen aufrecht stehen.
- CV33 CV33 regelt die Trennung von Personen und anderen Gütern, Aktivitäts- und Strahlungsgrenzwerte, Verstauung, spaltbare Stoffe sowie Maßnahmen bei beschädigten oder kontaminierten Versandstücken. Für freigestellte Versandstücke begrenzt 1.7.1.5.1 die anwendbaren Absätze.
- CV34 Vor der Beförderung von Druckgefäßen ist sicherzustellen, dass sich der Druck nicht infolge möglicher Wasserstoffbildung erhöht hat.
- CV35 Säcke als Einzelverpackungen müssen ausreichend voneinander getrennt sein, damit Wärme verteilt werden kann.
- CV36 Versandstücke sollen vorzugsweise in offenen oder belüfteten Fahrzeugen beziehungsweise Containern befördert werden. Andernfalls sind Gasaustausch zur Fahrerkabine zu verhindern und die Ladetüren mit dem vorgeschriebenen Warnhinweis zu versehen.
- CV37 Die Nebenprodukte sind vor dem Verladen grundsätzlich auf Umgebungstemperatur abzukühlen. Bei loser Schüttung sind Belüftung, Schutz vor Wasser und bei geschlossenen Beförderungsmitteln der vorgeschriebene Warnhinweis erforderlich.
- CV38 Ladeabteile und Containersäcke sind nach besonderen Regeln vorzubereiten und zu verschließen. Gefüllte Säcke dürfen nicht angehoben oder zwischen Ladeabteilen umgeladen werden; Dekontamination und besondere Entladebedingungen sind zu beachten.
- S1 Für explosive Stoffe und Gegenstände gelten besondere Regeln zu Schulung, Begleitung, Feuer- und Rauchverbot, Ladestellen, Kolonnen, Überwachung und Verschließen der Ladeabteile.
- S2 S2 enthält Vorgaben zu sicheren tragbaren Leuchten, zum Verbot des Betriebs von Verbrennungsheizgeräten bei FL-Fahrzeugen an Ladestellen sowie zur Erdung und begrenzten Füllgeschwindigkeit von FL-Tanks.
- S3 Bestimmte mengenabhängige Feuerlöschausrüstungen aus 8.1.4.1 und die Vorschrift zu tragbaren Beleuchtungsgeräten in 8.3.4 gelten nicht. Die Ausnahme hebt nicht sämtliche Feuerlöschpflichten auf.
- S4 Es gelten die Vorschriften des Abschnitts 7.1.7. Die Ausnahme für bestimmte chemisch stabilisierte Stoffe und eine mögliche Temperaturkontrolle bei hohen Beförderungstemperaturen sind zu beachten.
- S5 Für die ausschließlich in freigestellten Versandstücken beförderten UN 2908, 2909, 2910 und 2911 entfallen die ausdrücklich genannten Vorschriften über schriftliche Weisungen, Fahrerschulung, Fahrgäste und tragbare Beleuchtungsgeräte.
- S6 Bei Fahrzeugen ausschließlich mit Versandstücken, Umverpackungen oder Containern der Kategorie I-WEISS gilt das Fahrgastverbot nach 8.3.1 nicht. Die Ausnahme von 8.3.4 gilt nur, wenn keine Nebengefahren bestehen.
- S8 Bei mehr als 2.000 kg dieses Gutes je Beförderungseinheit sind betriebsbedingte Halte möglichst fern von Wohngebieten und belebten Plätzen vorzunehmen. Längeres Halten in deren Nähe erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden.
- S9 Betriebsbedingte Halte sollen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Längeres Halten in deren Nähe ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
- S10 Von April bis Oktober müssen Versandstücke beim Halten und Parken wirksam vor Sonne geschützt sein, wenn der Aufenthaltsstaat dies vorschreibt; als Beispiel nennt das ADR Planen mindestens 20 cm über der Ladung.
- S11 Eine bereits absolvierte gleichwertige Schulung mit den Themen des Aufbaukurses Klasse 7 kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Teilnahme am Aufbaukurs ermöglichen.
- S12 Bei höchstens zehn Versandstücken, einer Summe der Transportkennzahlen von höchstens 3 und ohne Nebengefahren entfällt die Fahrerschulung nach 8.2.1. Eine geeignete, vom Arbeitgeber bescheinigte Schulung über Strahlengefahren bleibt erforderlich.
- S14 Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung gelten unabhängig von der beförderten Menge.
- S15 Kapitel 8.4 gilt grundsätzlich bei jeder Menge. Die Anwendung ist nicht erforderlich, wenn das Ladeabteil nach der Beladung verschlossen oder die Versandstücke auf andere Weise gegen unrechtmäßiges Entladen geschützt sind.
- S16 Bei mehr als 500 kg dieses Gutes im Fahrzeug gilt Kapitel 8.4. Unterliegen die Stoffe 1.10.3, gelten oberhalb dieser Menge zusätzlich die genannten Anforderungen an die ständige Überwachung nach Sicherungsplan.
- S17 Kapitel 8.4 gilt, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 1.000 kg überschreitet.
- S18 Kapitel 8.4 gilt, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 2.000 kg überschreitet.
- S19 Kapitel 8.4 gilt, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 5.000 kg überschreitet.
- S20 Kapitel 8.4 gilt bei verpackten Gütern über 10.000 kg beziehungsweise bei Beförderung in Tanks über 3.000 Liter im Fahrzeug.
- S21 Kapitel 8.4 gilt unabhängig von der Masse. Eine Ausnahme setzt sowohl Schutz gegen unrechtmäßiges Entladen als auch höchstens 5 µSv/h an jeder erreichbaren Stelle der Fahrzeugoberfläche voraus; zusätzliche Sicherungspflichten bleiben möglich.
- S22 Kapitel 8.4 gilt bei verpackten Gütern über 5.000 kg beziehungsweise bei Beförderung in Tanks über 3.000 Liter im Fahrzeug.
- S23 Kapitel 8.4 gilt bei Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks, wenn im Fahrzeug 3.000 kg beziehungsweise 3.000 Liter überschritten werden.
- S24 Kapitel 8.4 gilt, wenn die Gesamtmasse dieser Stoffe im Fahrzeug 100 kg überschreitet.
- V1 Versandstücke müssen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen beziehungsweise geschlossenen oder bedeckten Containern verladen werden.
- V2 Versandstücke dürfen nur in geeignete Fahrzeuge EX/II oder EX/III verladen werden. Die Auswahl richtet sich insbesondere nach der zulässigen Explosivstoffmenge; V2 enthält zusätzliche Regeln für Anhänger und multimodale Containerbeförderungen.
- V3 Bei pulverförmigen, rieselfähigen Stoffen und Feuerwerkskörpern muss der Containerboden eine nicht metallene Oberfläche oder Abdeckung haben.
- V5 Die Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden.
- V8 Es gelten die Vorschriften des Abschnitts 7.1.7 zur sicheren Beförderung temperaturkontrollierter beziehungsweise reaktiver Stoffe. Die besondere Ausnahme für bestimmte chemisch stabilisierte Stoffe ist zu beachten.
- V10 Großpackmittel (IBC) müssen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen beziehungsweise geschlossenen oder bedeckten Containern befördert werden.
- V11 IBC müssen unter Dach oder Plane befördert werden; metallene IBC und starre Kunststoff-IBC sind von dieser besonderen Vorschrift ausgenommen.
- V12 IBC des Typs 31HZ2 und der ausdrücklich genannten Untertypen müssen in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert werden.
- V13 Bei Verpackung in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 müssen diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert werden.
- V14 Druckgaspackungen und Gaspatronen, die nach Sondervorschrift 327 zur Wiederaufarbeitung oder Entsorgung befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden.
- V15 IBC müssen in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert werden.
- VC1 Die Beförderung in loser Schüttung ist in bedeckten Fahrzeugen, bedeckten Containern oder bedeckten Schüttgut-Containern zugelassen; die allgemeinen und ergänzenden Vorschriften bleiben einzuhalten.
- VC2 Die Beförderung in loser Schüttung ist in gedeckten Fahrzeugen, geschlossenen Containern oder geschlossenen Schüttgut-Containern zugelassen; die allgemeinen und ergänzenden Vorschriften bleiben einzuhalten.
- VC3 Lose Schüttung ist in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Containern nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Normen zugelassen. Bei einem Ursprungsland außerhalb des ADR ist eine Anerkennung durch die erste berührte ADR-Vertragspartei erforderlich.
- EX/III Besonderer Fahrzeugtyp für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff. Ist EX/III in Spalte (14) vorgeschrieben, darf für diese Tankbeförderung nur EX/III verwendet werden.
- FL Fahrzeugtyp insbesondere für entzündbare Flüssigkeiten und Gase in Tanks sowie die ausdrücklich genannten Wasserstoffperoxidlösungen. Ist FL in Spalte (14) vorgeschrieben, darf nur FL verwendet werden.
- AT Fahrzeugtyp für die in der Definition erfassten Tankbeförderungen, die nicht EX/III, FL oder MEMU sind. Ist AT in Spalte (14) vorgeschrieben, dürfen AT oder FL verwendet werden.
- 4.1.9.2.4 LSA-I-Stoffe sowie SCO-I- und SCO-III-Gegenstände dürfen nur unter den besonderen Bedingungen dieses Absatzes unverpackt befördert werden.
- 1.7.1.5.1 Für freigestellte Versandstücke der Klasse 7 begrenzt dieser Absatz die anwendbaren Vorschriften der Teile 5 bis 7, darunter bestimmte Teile von CV33.