AP4 · Luftdichte Füll- und Entleerungsöffnungen
ADR 2025 · Spalte (17)
Bedeutung
Gedeckte Fahrzeuge und geschlossene Container benötigen luftdicht verschlossene Füll- und Entleerungsöffnungen, damit kein Gas austritt und keine Feuchtigkeit eindringt.
Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.
Der Originaltext ordnet AP4 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 4.3 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-5, 7.3.3.2
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AP 4 Gedeckte Fahrzeuge und geschlossene Container müssen mit luftdicht verschlossenen Öffnungen für das Befüllen und Entleeren ausgerüstet sein, um das Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschliessen.
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