S2 · Betrieb bei entzündbaren Flüssigkeiten und Gasen
ADR 2025 · Spalte (19)
Bedeutung
S2 enthält Vorgaben zu sicheren tragbaren Leuchten, zum Verbot des Betriebs von Verbrennungsheizgeräten bei FL-Fahrzeugen an Ladestellen sowie zur Erdung und begrenzten Füllgeschwindigkeit von FL-Tanks.
Diese Betriebsvorschrift gilt bei Zuweisung in Spalte (19) zusätzlich zu den Kapiteln 8.1 bis 8.4. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften des Kapitels 8.5 vor.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.5-2, 8.5
Vollständigen Quelltext lesen
Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
S2: Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gasförmiger Stoffe (1) Tragbare Beleuchtungsgeräte Das Ladeabteil gedeckter Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Ga- se, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können. (2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungs- heizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten. (3) Massnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Ausserdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
