CV22 · Luftzirkulation und getrennte Stapel
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Die Ladung muss eine ungehinderte Luftzirkulation und gleichmäßige Temperatur ermöglichen. Oberhalb der genannten Gesamtmenge von 5.000 kg sind Stapel von höchstens 5.000 kg mit mindestens 5 cm Luftzwischenraum erforderlich.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-8, 7.5.11
Vollständigen Quelltext lesen
Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
CV 22 Die Versandstücke müssen so verladen werden, dass eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmässige Temperatur der Ladung gewährleistet. Wenn der Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Gros- scontainers 5000 kg entzündbarer fester Stoffe, polymerisierender Stoffe und/oder organischer Peroxide überschreitet, muss die Ladung in Stapel von höchstens 5000 kg mit Luftzwischenräumen von mindestens 0,05 m unterteilt werden.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
