AP10 · Flüssigkeitsdichte Beförderung von Altverpackungen
ADR 2025 · Spalte (17)
Bedeutung
Fahrzeuge und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder eine geeignete flüssigkeitsdichte Auskleidung beziehungsweise einen Sack besitzen. Freie Flüssigkeit muss zurückgehalten werden; bei Rückständen der Klasse 5.1 ist der Kontakt mit brennbaren Werkstoffen zu verhindern.
Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.
Der Originaltext ordnet AP10 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 9 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-5, 7.3.3.2
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AP 10 Fahrzeuge und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstossfesten und dicht ver- schlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z. B. saugfähiges Material. Leere, ungereinig- te Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Fahrzeugen und Containern befördert wer- den, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstof- fen in Berührung kommen können.
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