Bedeutung

Säcke als Einzelverpackungen müssen ausreichend voneinander getrennt sein, damit Wärme verteilt werden kann.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-12, 7.5.11

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CV 35 Werden Säcke als Einzelverpackungen verwendet, müssen diese angemessen voneinander getrennt wer-
den, um eine Verteilung der Wärme zu ermöglichen.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-12
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