CV35 · Wärmeverteilung bei Säcken
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Säcke als Einzelverpackungen müssen ausreichend voneinander getrennt sein, damit Wärme verteilt werden kann.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-12, 7.5.11
Vollständigen Quelltext lesen
Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
CV 35 Werden Säcke als Einzelverpackungen verwendet, müssen diese angemessen voneinander getrennt wer- den, um eine Verteilung der Wärme zu ermöglichen.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
