CV11 · Vorgesehene Lage der Gefäße
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Gefäße müssen in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und vor Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt werden.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11
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CV 11 Die Gefässe müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.
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