CV2 · Saubere Ladefläche; kein Feuer oder offenes Licht
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Vor dem Beladen muss die Ladefläche gründlich gereinigt werden. Feuer und offenes Licht sind auf beziehungsweise in den Beförderungsmitteln, in deren Nähe und beim Be- und Entladen verboten.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11
Vollständigen Quelltext lesen
Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
CV 2 (1) Vor dem Beladen ist die Ladefläche des Fahrzeugs oder des Containers gründlich zu reinigen. (2) Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen und in Containern, die diese Güter befördern, in ihrer Nähe sowie beim Be- und Entladen verboten.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
