AP11 · Geschmolzenes Aluminium in Tiegeln
ADR 2025 · Spalte (17)
Bedeutung
Für geschmolzenes Aluminium der UN 3257 konkretisiert AP11 die Anforderungen zu VC3: Tiegelbau, Isolierung, Prüfungen, Kennzeichnung, Betrieb, Fahrzeugausrüstung und ergänzende Fahrerschulung.
Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.
Der Originaltext ordnet AP11 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 9 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-6, 7.3.3.2 · Band II, 7.3-7, 7.3.3.2 · Band II, 7.3-8, 7.3.3.2
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AP 11 In Übereinstimmung mit Unterabschnitt 7.3.3.1 Code VC 3 bedeutet «von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegte Normen» für Zwecke der Beförderung von geschmolzenem Aluminium in lo- ser Schüttung, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden müssen: 1. Allgemeine Anforderungen 1.1 Tiegel: Ein Behältnis, das für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 bestimmt ist, einschliesslich des Mantels, der feuerfesten Ausmauerung, der Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung. 1.2 Die Tiegel müssen so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während der Beförde- rung nicht überschritten wird, und so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschliessungsmittel durch andere Verkehrsteilnehmer unter normalen Beförderungsbedingungen nicht möglich ist. In kei- nem Fall darf durch die Oberflächentemperatur die Funktion des Fahrzeugs, insbesondere die der Bremsleitungen und elektrischen Leitungen, beeinträchtigt werden. 1.3 Die Tiegel müssen gemäss den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 auf dem Fahrzeug befestigt sein. 1.4 An den Tiegeln müssen keine Grosszettel (Placards) und Kennzeichen gemäss Kapitel 5.3 angebracht sein, sofern diese Grosszettel (Placards) und Kennzeichen am Fahrzeug angebracht wurden. 2. Brand- und Explosionsschutz Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des geschmolzenen Aluminiums auf den Tiegel, das Fahrzeug oder die Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch entweichende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase muss verhindert werden (z. B. durch Verwen- dung von Schutzgasen). 3. Bau der Tiegel Die Tiegel müssen aus Stahl hergestellt sein. Die Tiegel müssen gemäss der Norm EN 13445-3:2014 für einen Prüfdruck von 4 bar ausgelegt und hergestellt sein. Der Hersteller muss im Rahmen des Baus die am stärksten beanspruchten Schweissnähte benennen. Bei der Dimensionierung und der Be- festigung der Tiegel auf dem Fahrzeug müssen der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des geschmolzenen Aluminiums berücksichtigt werden. Die Kräfte in Absatz 6.8.2.1.2 sind zu berücksichti- gen. Die Verschlüsse der Tiegel müssen gemäss der Norm EN 13445-3:2014 ausgelegt sein und beim Um- kippen eines Tiegels mit Inhalt (Seitenlage und Tiegeloberseite) dicht bleiben. Die Öffnungen für das Befüllen und Entleeren müssen durch die Konstruktion des Tiegels geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser, Käfige oder gleichwertige Konstruktionen. Die Schutzeinrichtung an der Tiegeloberseite muss so ausgelegt sein, dass sie einer vertikalen stati- schen Beanspruchung des Fülldeckels ohne bleibende Verformung standhält, die der doppelten zuläs- sigen Gesamtmasse des Tiegels entspricht (2g). Die feuerfeste Ausmauerung muss gegenüber dem Füllgut widerstandsfähig und als Isolationswerk- stoff geeignet sein. Die feuerfeste Ausmauerung muss so ausgelegt sein, dass ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie auch im- mer die Verformungen sein mögen, die unter normalen Beförderungsbedingungen (siehe Absatz 6.8.2.1.2) eintreten können. Die Prüfstelle, die Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.2.4.4 durchführt, muss die Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweissarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweissarbeiten überprüfen und bestätigen. Schweissarbeiten an der Blechummantelung, insbesondere an tragenden Bauteilen, dürfen nur von zugelassenen Schweissbetrieben durchgeführt werden. Dichtungen an den Deckeln und Verschlüssen von Tiegeln müssen so ausgewählt und eingebaut wer- den, dass ein Auslaufen von geschmolzenem Aluminium beim Umkippen eines befüllten Tiegels ver- hindert wird. 4. Prüfungen der Tiegel Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 beschriebenen Prüfungen müssen durch eine von der zuständigen Behörde zugelassene Prüfstelle durchgeführt werden. Die Prüfungen müssen entsprechend den an- wendbaren Anforderungen der Norm EN 12972:2018 + A1:2024 durchgeführt werden. Über die Ergeb- nisse der durchgeführten Prüfungen müssen Prüfberichte ausgestellt werden. 4.1 Baumusterprüfung der Tiegel Die konstruktive Auslegung und Ausführung muss im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens über- prüft werden, um sicherzustellen, dass die Tiegel den konstruktiven Anforderungen der Norm EN 13445-3:2014 entsprechen. Die am stärksten beanspruchten Schweissnähte müssen im Baumus- terprüfbericht benannt sein. 4.2 Erstmalige Prüfung Die Tiegel müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Die Prüfung muss mindestens Folgendes umfassen: a) eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Baumusterprüfungsunterlagen; b) eine Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Baumuster; c) eine Prüfung des äusseren Zustands; d) eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 bar; die Tiegel dürfen zu diesem Zeitpunkt noch nicht feuerfest ausgemauert sein; e) eine Prüfung des inneren Zustands (Sichtprüfung der metallenen inneren Oberfläche des Tiegels vor der Einbringung der feuerfesten Ausmauerung und Sichtprüfung der feuerfesten Ausmaue- rung); f) eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile. Die Wasserdruckprüfung kann auch mit einer alternativen Dichtung durchgeführt werden. 4.3 Zwischenprüfung Die Tiegel müssen spätestens sechs Jahre nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung Zwischenprüfungen unterzogen werden. Die Zwischenprüfung muss mindestens Folgendes umfassen: a) eine Prüfung der Dokumente; b) eine Prüfung des äusseren Zustands, die auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbin- dungen einschliesst; c) eine Wanddickenmessung zur Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestwanddi- cke; d) eine zerstörungsfreie Prüfung der am stärksten beanspruchten Schweissnähte mittels einer Mag- netpulverprüfung, Farbeindringprüfung, Ultraschallprüfung oder Durchstrahlungsprüfung; e) eine Prüfung des inneren Zustands (Sichtprüfung der feuerfesten Ausmauerung) durch eine fach- kundige Person unter der Verantwortung des Betreibers; f) eine Prüfung der zufriedenstellenden Funktion der Ausrüstung. Diese Zwischenprüfungen dürfen innerhalb von drei Monaten vor dem festgelegten Datum durchge- führt werden, ohne dass dies einen Einfluss auf den Zeitrahmen der anderen Prüfungen nach den Ab- schnitten 4.3 und 4.4 hat. 4.4 Wiederkehrende Prüfung Bei jeder Erneuerung der feuerfesten Ausmauerung, spätestens jedoch zwölf Jahre nach der erstmali- gen oder letzten wiederkehrenden Prüfung, muss eine wiederkehrende Prüfung durchgeführt werden. Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens Folgendes umfassen: a) eine Prüfung der Dokumente; b) eine Prüfung des äusseren Zustands, die auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbin- dungen einschliesst; c) eine Prüfung des inneren Zustands (Sichtprüfung der metallenen inneren Oberfläche des Tiegels vor der Einbringung der feuerfesten Ausmauerung und Sichtprüfung der feuerfesten Ausmaue- rung); d) eine zerstörungsfreie Prüfung der am stärksten beanspruchten Schweissnähte mittels einer Mag- netpulverprüfung, Farbeindringprüfung, Ultraschallprüfung oder Durchstrahlungsprüfung; e) eine Wanddickenmessung zur Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestwanddi- cke; f) eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 bar; die Tiegel dürfen dabei noch nicht feuer- fest ausgemauert sein; g) eine Prüfung der zufriedenstellenden Funktion der Ausrüstung. Die Wasserdruckprüfung kann auch mit einer alternativen Dichtung durchgeführt werden. 4.5 Ausserordentliche Prüfung der Tiegel Wenn die Sicherheit des Tiegels oder seiner Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall be- einträchtigt sein könnte, so muss eine ausserordentliche Prüfung der ausgebesserten oder umgebau- ten Teile durchgeführt werden. Wenn eine ausserordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Ab- schnitts 4.4 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die ausserordentliche Prüfung als wiederkehrende Prüfung angesehen werden. Wenn eine ausserordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Abschnitts 4.3 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die ausserordentliche Prüfung als Zwischenprüfung angesehen wer- den. Über den genauen Umfang der ausserordentlichen Prüfung entscheidet die Prüfstelle unter Be- rücksichtigung der Norm EN 12972:2018 + A1:2024 Tabelle A1. 5. Kennzeichnung der Tiegel Die Tiegel müssen in Analogie zu Absatz 6.8.2.5.1 mit einem Schild gekennzeichnet werden, wobei die Zulassungsnummer und der äussere Auslegungsdruck entfallen. Bei Prüfungen nach den Abschnitten 4.2 und 4.4 muss auf die Kennzeichnung ein «P» folgen. Bei Prüfungen nach Abschnitt 4.3 muss auf die Kennzeichnung ein «L» folgen. 6. Anforderungen an den Betrieb Der Eigentümer oder der Betreiber muss eine Kopie des Baumusterprüfberichts, die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung und aller folgenden Prüfungen in der Tiegelakte aufbewahren. Jede Erneuerung oder Ausbesserung der feuerfesten Ausmauerung muss vom Betreiber oder Herstel- ler aufgezeichnet werden. Dichtungen müssen bei jeder Befüllung geprüft und gegebenenfalls erneuert werden. 7. Fahrzeuge Die folgenden zusätzlichen Vorschriften gelten für Fahrzeuge zur Beförderung im Strassenverkehr: a) Die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge müssen mit einer gemäss der UN-Regelung Nr. 133) zugelassenen Fahrzeugstabilisierungsfunktion ausgerüstet sein. b) Die Tiegel müssen auf den Fahrzeugen so ausgerichtet sein, dass die Öffnungen für das Entleeren in oder gegen die Fahrtrichtung angeordnet sind. 8. Schulung der Fahrzeugführer Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer eine ergänzende Schulung durch eine fachkundige Person über alle Risiken der Beförderung von geschmolzenem Alu- minium in Tiegeln erhalten. Diese Schulung muss die folgenden Schwerpunkte beinhalten: a) besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln, b) allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkt- höhe, Schwallwirkung), c) Grenzen der Fahrdynamikregelung (ESC) und d) besondere Massnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind. Diese Schulung muss mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den Beförderer dokumentiert werden. 3) UN-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen).
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