Bedeutung

Fahrzeugtyp insbesondere für entzündbare Flüssigkeiten und Gase in Tanks sowie die ausdrücklich genannten Wasserstoffperoxidlösungen. Ist FL in Spalte (14) vorgeschrieben, darf nur FL verwendet werden.

Die Definition erfasst die genannten Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks über 1 m³ und in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit Einzelfassungsraum über 3 m³; entzündbare Gase in Batterie-Fahrzeugen sind bei Gesamtfassungsraum über 1 m³ erfasst. Die genauen Fallgruppen und Ausnahmen stehen im Originaltext.

Spalte (14) bezeichnet das Fahrzeug für die Beförderung in Tanks. Der Eintrag ersetzt nicht die Anforderungen an den Tank selbst, seine Zulassung oder die übrigen ADR-Bedingungen.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 9.1-1, 9.1.1.2 · Band II, 7.4-1, 7.4.2

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Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

«Fahrzeug FL»: a) Ein Fahrzeug zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt
von höchstens 60 °C (mit Ausnahme von Dieselkraftstoffen entspre-
chend Norm EN 590:2013 + A1:2017, Gasöl oder Heizöl, leicht – UN-
Nummer 1202 – mit einem Flammpunkt entsprechend Norm
EN 590:2013 + A1:2017) in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks
mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern
oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr
als 3 m3 oder
b) ein Fahrzeug zur Beförderung entzündbarer Gase in festverbundenen
Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3
oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem
Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 oder
c) ein Batterie-Fahrzeug mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als
1 m3 zur Beförderung entzündbarer Gase oder
d) ein Fahrzeug zur Beförderung von Wasserstoffperoxid, stabilisiert, o-
der von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr
als 60 % Wasserstoffperoxid (Klasse 5.1 UN-Nummer 2015) in fest-
verbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von
mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit
einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3.

7.4.2 Die gemäss Unterabschnitt 9.1.1.2 durch den Code EX/III, FL oder AT bezeichneten Fahrzeuge sind wie
folgt zu verwenden:
– wenn ein Fahrzeug EX/III vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug EX/III verwendet werden;
– wenn ein Fahrzeug FL vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug FL verwendet werden;
– wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT und FL verwendet werden.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 9.1-1
9.1-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 677)
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.4-1
7.4-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 639)

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