S10 · Sonnenschutz beim Halten und Parken
ADR 2025 · Spalte (19)
Bedeutung
Von April bis Oktober müssen Versandstücke beim Halten und Parken wirksam vor Sonne geschützt sein, wenn der Aufenthaltsstaat dies vorschreibt; als Beispiel nennt das ADR Planen mindestens 20 cm über der Ladung.
Diese Betriebsvorschrift gilt bei Zuweisung in Spalte (19) zusätzlich zu den Kapiteln 8.1 bis 8.4. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften des Kapitels 8.5 vor.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.5-2, 8.5
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S10: Während der Monate April bis Oktober müssen die Versandstücke, wenn es die Vorschriften des Aufent- haltsstaates vorsehen, beim Halten und Parken des Fahrzeugs gegen Sonneneinwirkung wirksam ge- schützt sein, z. B. durch Planen, die mindestens 20 cm über der Ladung angebracht sind.
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