S8 · Haltebeschränkung über 2.000 kg
ADR 2025 · Spalte (19)
Bedeutung
Bei mehr als 2.000 kg dieses Gutes je Beförderungseinheit sind betriebsbedingte Halte möglichst fern von Wohngebieten und belebten Plätzen vorzunehmen. Längeres Halten in deren Nähe erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden.
Diese Betriebsvorschrift gilt bei Zuweisung in Spalte (19) zusätzlich zu den Kapiteln 8.1 bis 8.4. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften des Kapitels 8.5 vor.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.5-2, 8.5
Vollständigen Quelltext lesen
Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
S8: Wenn eine Beförderungseinheit mehr als 2000 kg dieses Gutes befördert, dürfen Halte aus Betriebsgrün- den während der Beförderung möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfol- gen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zu- lässig.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
