Bedeutung

Versandstücke müssen zugänglich sein. Soweit Kühlung vorgeschrieben ist, muss sie beim Umladen und Zwischenlagern fortbestehen; Lagerung ist nur kühl und entfernt von Wärmequellen zulässig.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-8, 7.5.11

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CV 27 (1) Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.
(2) Wenn die Versandstücke gekühlt zu befördern sind, muss die Aufrechterhaltung der Kühlkette während
des Umladens oder der Zwischenlagerung sichergestellt werden.
(3) Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-8
7.5-8 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 648)

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