Bedeutung

Großpackmittel (IBC) müssen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen beziehungsweise geschlossenen oder bedeckten Containern befördert werden.

Diese Vorschrift gilt für die Beförderung in Versandstücken, wenn der Code in Spalte (16) des betreffenden UN-Eintrags angegeben ist. Weitere dort genannte Codes sind gemeinsam zu beachten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.2-1, 7.2.4

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V 10 Grosspackmittel (IBC) sind in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeck-
ten Containern zu befördern.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.2-1
7.2-1 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 627)

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