Bedeutung

Bei höchstens zehn Versandstücken, einer Summe der Transportkennzahlen von höchstens 3 und ohne Nebengefahren entfällt die Fahrerschulung nach 8.2.1. Eine geeignete, vom Arbeitgeber bescheinigte Schulung über Strahlengefahren bleibt erforderlich.

Diese Betriebsvorschrift gilt bei Zuweisung in Spalte (19) zusätzlich zu den Kapiteln 8.1 bis 8.4. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften des Kapitels 8.5 vor.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.5-3, 8.5

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S12: Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in der Beförderungseinheit nicht grösser
als 10 ist, die Summe der Transportkennzahlen der in der Beförderungseinheit beförderten Versandstücke
3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind, müssen die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1
betreffend die Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht angewendet werden. Die Führer von Fahrzeugen
müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die
Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung
radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Eine solche Schulung des Ge-
fahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung bestätigt wer-
den. Siehe auch Abschnitt 8.2.3.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 8.5-3
8.5-3 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 673)

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