1.7.1.5.1 · CV33 bei freigestellten Versandstücken
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Für freigestellte Versandstücke der Klasse 7 begrenzt dieser Absatz die anwendbaren Vorschriften der Teile 5 bis 7, darunter bestimmte Teile von CV33.
Von CV33 gelten die Absätze (3.1), (4.3), (5.1) bis (5.4) und (6). Bei Zuordnung zu einer anderen Hauptklasse wegen weiterer Gefahren sind die im Original genannten Regeln zusätzlich zu beachten.
Nach 1.7.1.5.2 gelten außerdem die entsprechenden Vorschriften aller übrigen ADR-Teile. Diese Versandstücke sind deshalb nicht vollständig vom ADR freigestellt.
Quelle: ADR 2025 · Band I, 1.7-2, 1.7.1.5.1
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1.7.1.5.1 Freigestellte Versandstücke, die gemäss Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instru- mente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7: a) den anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1, des Unterabschnitts 5.1.3.2, des Absatzes 5.1.5.2.2, des Absatzes 5.1.5.2.3, der Unterabschnitte 5.1.5.4 und 5.2.1.10, der Absätze 5.4.1.2.5.1 f) (i) und (ii), 5.4.1.2.5.1 i), und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.1), (4.3), (5.1) bis (5.4) und (6) und b) den in Abschnitt 6.4.4 aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke, es sei denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere Gefahreneigenschaften und müssen gemäss Sonder- vorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet werden, wobei die in den Absätzen a) und b) aufgeführten Vorschriften nur sofern zutreffend und zusätzlich zu den für die Hauptklasse geltenden Vorschriften gelten. 1.7.1.5.2 Freigestellte Versandstücke unterliegen den entsprechenden Vorschriften aller übrigen Teile des ADR.
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