AP1 · Metallaufbau und nicht brennbare Plane
ADR 2025 · Spalte (17)
Bedeutung
Fahrzeuge und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben. Eine vorhandene Plane muss nicht brennbar sein.
Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.
Der Originaltext ordnet AP1 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 4.1 und 4.2 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-4, 7.3.3.2 · Band II, 7.3-5, 7.3.3.2
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AP 1 Fahrzeuge und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.
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