Bedeutung

LSA-I-Stoffe sowie SCO-I- und SCO-III-Gegenstände dürfen nur unter den besonderen Bedingungen dieses Absatzes unverpackt befördert werden.

Zu prüfen sind insbesondere Rückhaltung und Abschirmung, ausschließliche Verwendung, Kontamination und gegebenenfalls Anforderungen an spaltbare Stoffe. Für SCO-III gelten zusätzlich ein Beförderungsplan, ein Stapelverbot und eine multilaterale Genehmigung.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 4.1-156, 4.1.9.2.4

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4.1.9.2.4 LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I, SCO-I und SCO-III dürfen unter folgenden Bedin-
gungen unverpackt befördert werden:
a) alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschliesslich in der Natur vorkommende Radionuk-
lide enthalten, müssen so befördert werden, dass bei Routine-Beförderungsbedingungen kein Inhalt aus
dem Fahrzeug entweicht und keine Abschirmung verloren geht;
b) jedes Fahrzeug muss unter ausschliesslicher Verwendung stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur
SCO-I-Gegenstände befördert, auf denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen
Oberflächen nicht höher als das 10-fache des gemäss der Begriffsbestimmung für Kontamination in Ab-
satz 2.2.7.1.2 anwendbaren Wertes ist;
c) ist bei SCO-I-Gegenständen zu vermuten, dass auf den unzugänglichen Oberflächen mehr nicht festhaf-
tende Kontamination vorhanden ist als in den in Absatz 2.2.7.2.3.2 a) (i) festgelegten Werten, so sind
Massnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass radioaktive Stoffe nicht in das Fahrzeug entweichen kön-
nen;
d) unverpackte spaltbare Stoffe müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 e) entsprechen und
e) für SCO-III-Gegenstände:
(i) Die Beförderung muss unter ausschliesslicher Verwendung erfolgen.
(ii) Stapeln ist nicht zugelassen.
(iii) Alle mit der Beförderung zusammenhängende Tätigkeiten, einschliesslich Strahlenschutz, Notfall-
massnahmen und besondere Vorsichtsmassnahmen oder besondere administrative oder betriebli-
che Kontrollen, die während der Beförderung durchzuführen sind, müssen in einem Beförderungs-
plan beschrieben werden. Aus dem Beförderungsplan muss hervorgehen, dass das allgemeine Si-
cherheitsniveau bei der Beförderung mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wäre, wenn die
Vorschriften des Abschnitts 6.4.7.14 (nur für die Prüfung nach Absatz 6.4.15.6, der die Prüfungen
nach den Abschnitten 6.4.15.2 und 6.4.15.3 vorausgehen) erfüllt worden wären.
(iv) Die Vorschriften der Abschnitte 6.4.5.1 und 6.4.5.2 für ein Typ IP-2-Versandstück müssen erfüllt sein,
mit der Ausnahme, dass der in Abschnitt 6.4.15.4 erwähnte grösstmögliche Schaden auf der Grund-
lage von Bestimmungen im Beförderungsplan bestimmt werden darf und dass die Vorschriften des
Unterabschnitts 6.4.15.5 nicht anwendbar sind.
(v) Der Gegenstand und eine eventuelle Abschirmung sind in Übereinstimmung mit Unterabschnitt
6.4.2.1 am Beförderungsmittel gesichert.
(vi) Die Beförderung unterliegt einer multilateralen Genehmigung.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 4.1-156
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