CV21 · Vorbereitung und Einhaltung der Kühlkette
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Die Beförderungseinheit ist vor der Beladung zu prüfen. Der Beförderer benötigt Anweisungen zur Kühlung und zum Störfall; Kühlmittel, Zugänglichkeit und die Einhaltung der Kontrolltemperatur während des gesamten Vorgangs sind sicherzustellen.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11 · Band II, 7.5-8, 7.5.11
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CV 21 Vor der Beladung ist die Beförderungseinheit einer sorgfältigen Inspektion zu unterziehen. Vor der Beförderung ist der Beförderer in Kenntnis zu setzen über: – Anweisungen hinsichtlich der Bedienung des Kühlsystems, gegebenenfalls einschliesslich einer Liste der unterwegs vorhandenen Kühlmittellieferanten; – Vorgehensweise bei Ausfall der Temperaturkontrolle. Im Falle einer Temperaturkontrolle nach den in Absatz 7.1.7.4.5 b) oder d) beschriebenen Verfahren ist ei- ne ausreichende Menge nicht entzündbarer Kühlmittel (z. B. flüssiger Stickstoff oder Trockeneis), ein- schliesslich eines angemessenen Zuschlags für eventuelle Verzögerungen, mitzuführen, sofern nicht eine Nachschubmöglichkeit sichergestellt ist. Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind. Die vorgeschriebene Kontrolltemperatur muss während des ganzen Beförderungsvorgangs, einschliesslich des Be- und Entladens sowie eventueller Zwischenhalte, eingehalten werden.
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