Bedeutung

Die zugeordneten gefährlichen Stoffe dürfen durchschnittlich höchstens 1.000 mg/kg enthalten sein; an keiner Stelle der Ladung darf ihre Konzentration 10.000 mg/kg überschreiten.

Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.

Der Originaltext ordnet AP9 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 9 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-5, 7.3.3.2

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

AP 9 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die
durchschnittlich nicht mehr als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zuge-
lassen. Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung höher als
10000 mg/kg sein.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.3-5
7.3-5 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 633)

Weitere Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb