AP9 · Konzentrationsgrenzen bei festen Stoffen
ADR 2025 · Spalte (17)
Bedeutung
Die zugeordneten gefährlichen Stoffe dürfen durchschnittlich höchstens 1.000 mg/kg enthalten sein; an keiner Stelle der Ladung darf ihre Konzentration 10.000 mg/kg überschreiten.
Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.
Der Originaltext ordnet AP9 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 9 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-5, 7.3.3.2
Vollständigen Quelltext lesen
Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
AP 9 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zuge- lassen. Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung höher als 10000 mg/kg sein.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
