Bedeutung

Vor der Beladung sind Fahrzeuge und Container gründlich von entzündbaren Resten zu reinigen. Leicht entzündbare Werkstoffe dürfen nicht zur Verstauung verwendet werden.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-8, 7.5.11

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CV 24 Vor der Beladung sind die Fahrzeuge und Container gründlich zu reinigen und insbesondere von allen
entzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern.
Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-8
7.5-8 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 648)

Weitere Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb