CV24 · Brennbare Reste entfernen
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Vor der Beladung sind Fahrzeuge und Container gründlich von entzündbaren Resten zu reinigen. Leicht entzündbare Werkstoffe dürfen nicht zur Verstauung verwendet werden.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-8, 7.5.11
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CV 24 Vor der Beladung sind die Fahrzeuge und Container gründlich zu reinigen und insbesondere von allen entzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern. Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden.
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