Fahrzeug AT
ADR 2025 · Spalte (14)
Bedeutung
Fahrzeugtyp für die in der Definition erfassten Tankbeförderungen, die nicht EX/III, FL oder MEMU sind. Ist AT in Spalte (14) vorgeschrieben, dürfen AT oder FL verwendet werden.
Die Definition umfasst die genannten festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks über 1 m³, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder MEGC mit Einzelfassungsraum über 3 m³ sowie Batterie-Fahrzeuge über 1 m³ Gesamtfassungsraum, die kein FL sind.
Spalte (14) bezeichnet das Fahrzeug für die Beförderung in Tanks. Der Eintrag ersetzt nicht die Anforderungen an den Tank selbst, seine Zulassung oder die übrigen ADR-Bedingungen.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 9.1-1, 9.1.1.2 · Band II, 7.4-1, 7.4.2
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«Fahrzeug AT»: a) Ein Fahrzeug, das kein Fahrzeug EX/III oder FL oder kein MEMU ist, zur Beförderung gefährlicher Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzel- fassungsraum von mehr als 3 m3 oder b) ein Batterie-Fahrzeug mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3, das kein Fahrzeug FL ist. 7.4.2 Die gemäss Unterabschnitt 9.1.1.2 durch den Code EX/III, FL oder AT bezeichneten Fahrzeuge sind wie folgt zu verwenden: – wenn ein Fahrzeug EX/III vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug EX/III verwendet werden; – wenn ein Fahrzeug FL vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug FL verwendet werden; – wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT und FL verwendet werden.
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