Bedeutung

Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Gefäße müssen so verladen werden, dass sie weder umkippen noch herabfallen können.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

CV 9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stössen ausgesetzt werden.
Die Gefässe sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-7
7.5-7 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 647)

Weitere Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb