CV9 · Schonende Handhabung und Sicherung der Gefäße
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Gefäße müssen so verladen werden, dass sie weder umkippen noch herabfallen können.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11
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CV 9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stössen ausgesetzt werden. Die Gefässe sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.
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