ADR 2025: Quellen & Spaltenhilfe

Datenherkunft, Originaldokumente und Erläuterungen zu den Angaben im Gefahrgutverzeichnis.

Die verwendete Ausgabe

Grundlage sind die bereitgestellten Bände I und II des ADR 2025, herausgegeben vom schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA), Stand 1.1.2025. Benennungen und Vorschriftentexte bleiben in der Schreibweise dieser Ausgabe erhalten.

Alle 23 Felder der Spalten (1) bis (20), einschließlich (3a), (3b), (7a), (7b), (9a) und (9b), werden je Tabellenzeile wiedergegeben. Mehrere Einträge zur gleichen UN-Nummer werden nicht zusammengeführt. Jede Zeile verweist auf ihre beiden Originalseiten.

Die Stoffnamensuche berücksichtigt die Benennungen der Tabelle A und die zugeordneten Namen der Tabelle B. Verpackungstabellen werden zusätzlich als Originalauszüge gezeigt, damit Tabellenstruktur, Fußnoten und Fortsetzungen nachvollziehbar bleiben.

Anwendung und Aktualität

Dieses Verzeichnis ist eine Recherchehilfe zur genannten Ausgabe. Die konkrete Einstufung, Sondervorschriften, Übergangsregelungen und nationalen Ergänzungen müssen für die tatsächliche Beförderung berücksichtigt werden. Spätere Berichtigungen sind nicht gesondert in den übernommenen Daten konsolidiert.

Offizielle Veröffentlichungen: BMV: Gefahrgutrecht Straße · UNECE: ADR 2025 und Berichtigungen.

Eine UN-Nummer allein bestimmt weder eine AVV-Abfallschlüsselnummer noch umgekehrt. Die Einordnung richtet sich jeweils nach dem konkreten Stoff oder Abfall.

Was bedeuten die Spalten?

Die folgende Kurzorientierung ergänzt die vollständigen Originalerläuterungen zu Tabelle A (3.2.1). Ein leeres Feld hat je nach Spalte eine andere Bedeutung.

(1) UN-Nummer
Vierstellige UN-Nummer. Mehrere Tabellenzeilen können derselben Nummer zugeordnet sein.
(2) Benennung und Beschreibung
Benennung und Beschreibung aus Tabelle A. Die für das Beförderungspapier maßgebende offizielle Benennung richtet sich nach 3.1.2; ergänzende Beschreibungen sind nicht automatisch Teil der offiziellen Benennung.
(3a) Klasse
Die ADR-Klasse des Stoffes oder Gegenstands.
(3b) Klassifizierungscode
Der Klassifizierungscode beschreibt die Zuordnung innerhalb der Klasse. Bei Klasse 1 enthält er Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe.
(4) Verpackungsgruppe
Verpackungsgruppe I, II oder III. Nicht jeder Stoff oder Gegenstand ist einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
(5) Gefahrzettel
Nummern der vorgeschriebenen Gefahrzettelmuster. Zusätzliche Kennzeichen und Änderungen durch Sondervorschriften sind gesondert zu beachten.
(6) Sondervorschriften
Nummern der Sondervorschriften in Kapitel 3.3. Sie können die übrigen Angaben ergänzen oder ändern.
(7a) Begrenzte Mengen
Höchstmenge je Innenverpackung bzw. Gegenstand für die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4. Der Wert 0 bedeutet, dass diese Erleichterung nicht zugelassen ist.
(7b) Freigestellte Mengen
Code für freigestellte Mengen nach Kapitel 3.5. E0 bedeutet, dass die Beförderung in freigestellten Mengen nicht zugelassen ist.
(8) Verpackungsanweisungen
Verpackungsanweisungen P, R, IBC und LP in 4.1.4. Ein fehlender Code kann bedeuten, dass die betreffende Verpackungsart nicht zugelassen ist. Die Originalerläuterungen sind maßgeblich.
(9a) Sondervorschriften für die Verpackung
Zusätzliche Sondervorschriften für die Verpackung. Sie stehen bei der zugehörigen Verpackungsanweisung in 4.1.4.
(9b) Sondervorschriften für die Zusammenpackung
MP-Codes für die Zusammenpackung nach 4.1.10. Fehlt ein MP-Code, gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
(10) Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Anweisungen
T-Codes für ortsbewegliche Tanks nach 4.2.5.2 und BK-Codes für Schüttgut-Container nach 7.3.2. Fehlende Codes sind keine Beförderungserlaubnis.
(11) Ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container: Sondervorschriften
TP-Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks nach 4.2.5.3.
(12) ADR-Tanks: Tankcodierung
Tankcodierung für ADR-Tanks. Zusätze wie (M) oder (+) gehören zur Angabe und sind zu berücksichtigen.
(13) ADR-Tanks: Sondervorschriften
TU-, TC-, TE-, TA-, TT- und TM-Codes für Verwendung, Bau, Ausrüstung, Zulassung, Prüfung und Kennzeichnung von ADR-Tanks.
(14) Fahrzeug für die Beförderung in Tanks
Fahrzeugtyp für die Beförderung in Tanks, zum Beispiel FL oder AT.
(15) Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode)
Beförderungskategorie und Tunnelbeschränkungscode. Der Tunnelcode steht in Klammern. Beide Angaben gelten im Zusammenhang mit den jeweiligen Beförderungsbedingungen.
(16) Sondervorschriften für die Beförderung: Versandstücke
V-Codes für die Beförderung in Versandstücken nach 7.2.4.
(17) Sondervorschriften für die Beförderung: lose Schüttung
VC- und AP-Codes für die Beförderung in loser Schüttung nach 7.3.3. Fehlt eine ausdrückliche Zulassung, ist lose Schüttung nicht allein aufgrund eines leeren Feldes erlaubt.
(18) Sondervorschriften für die Beförderung: Be- und Entladung, Handhabung
CV-Codes für Be- und Entladung sowie Handhabung nach 7.5.11.
(19) Sondervorschriften für die Beförderung: Betrieb
S-Codes mit Sondervorschriften für den Betrieb nach Kapitel 8.5.
(20) Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nach 5.3.2.3. Sie ist von der UN-Nummer zu unterscheiden.