CV1 · Be- und Entladen an öffentlichen Stellen
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Für Ladearbeiten an öffentlich zugänglichen Stellen gelten besondere Erlaubnis- beziehungsweise Benachrichtigungspflichten. Bei solchen Ladearbeiten sind unterschiedliche Güter nach ihren Gefahrzetteln zu trennen.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-6, 7.5.11
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CV 1 (1) Es ist untersagt, a) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Güter ohne besondere Er- laubnis der zuständigen Behörden auf- oder abzuladen; b) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ausserhalb von Ortschaften Güter auf- oder abzula- den, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, dass diese Mas- snahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind. (2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt wer- den.
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