Bedeutung

Beim Stapeln von Paletten mit Gegenständen muss jede Lage gleichmäßig auf der darunterliegenden verteilt sein, erforderlichenfalls mit ausreichend festem Zwischenmaterial.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11

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CV 12 Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Paletten-
lage gleichmässig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von
genügender Festigkeit.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-7
7.5-7 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 647)

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