V13 · Geschlossene Beförderung für bestimmte Säcke
ADR 2025 · Spalte (16)
Bedeutung
Bei Verpackung in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 müssen diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert werden.
Diese Vorschrift gilt für die Beförderung in Versandstücken, wenn der Code in Spalte (16) des betreffenden UN-Eintrags angegeben ist. Weitere dort genannte Codes sind gemeinsam zu beachten.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.2-2, 7.2.4
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V 13 Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zu befördern.
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