Bedeutung

Nach Unterabschnitt 7.5.5.3 gilt eine Höchstmenge von 20.000 kg je Beförderungseinheit für die dort genannten organischen Peroxide, selbstzersetzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11 · Band II, 7.5-5, 7.5.5.3

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CV 15 Siehe Unterabschnitt 7.5.5.3.

Ergänzend: verwiesener ADR-Abschnitt
7.5.5.3 Begrenzungen für organische Peroxide, selbstzersetzliche Stoffe und polymerisierende Stoffe
Die höchste Menge organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1 des
Typs B, C, D, E oder F sowie polymerisierender Stoffe der Klasse 4.1 ist auf 20000 kg je Beförderungsein-
heit begrenzt.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-7
7.5-7 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 647)
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-5
7.5-5 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 645)

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