CV15 · Mengenbegrenzung für reaktive Stoffe
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Nach Unterabschnitt 7.5.5.3 gilt eine Höchstmenge von 20.000 kg je Beförderungseinheit für die dort genannten organischen Peroxide, selbstzersetzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11 · Band II, 7.5-5, 7.5.5.3
Vollständigen Quelltext lesen
Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
CV 15 Siehe Unterabschnitt 7.5.5.3. Ergänzend: verwiesener ADR-Abschnitt 7.5.5.3 Begrenzungen für organische Peroxide, selbstzersetzliche Stoffe und polymerisierende Stoffe Die höchste Menge organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1 des Typs B, C, D, E oder F sowie polymerisierender Stoffe der Klasse 4.1 ist auf 20000 kg je Beförderungsein- heit begrenzt.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen

