Bedeutung

Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen erforderlich, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-8, 7.5.11

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CV 23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Was-
ser in Berührung kommen.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-8
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