S1 · Betriebsvorschriften für Klasse 1
ADR 2025 · Spalte (19)
Bedeutung
Für explosive Stoffe und Gegenstände gelten besondere Regeln zu Schulung, Begleitung, Feuer- und Rauchverbot, Ladestellen, Kolonnen, Überwachung und Verschließen der Ladeabteile.
Diese Betriebsvorschrift gilt bei Zuweisung in Spalte (19) zusätzlich zu den Kapiteln 8.1 bis 8.4. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften des Kapitels 8.5 vor.
Kapitel 8.4 beschreibt die Überwachung und die abgestuften Bedingungen für sicheres Parken ohne Überwachung. Eine Mengenschwelle mit „überschreitet“ greift erst oberhalb des genannten Werts.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.5-1, 8.5 · Band II, 8.5-2, 8.5 · Band II, 8.4-1, 8.4.1
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S1: Vorschriften für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) (1) Besondere Schulung der Fahrzeugführer Hat der Fahrzeugführer nach anderen Vorschriften, die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Verfahren oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurde und die in Absatz 8.2.2.3.4 festgelegten Themen umfasst, kann er ganz o- der teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden. (2) Beauftragter Die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR kann auf Kosten des Beförderers die Anwesen- heit eines Beauftragten im Fahrzeug verlangen, wenn nationale Rechtsvorschriften dies vorsehen. (3) Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe und Ge- genstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte. (4) Belade- und Entladestellen a) Es ist untersagt, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden aufzuladen oder abzuladen. b) Es ist untersagt, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ausserhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 aufzuladen oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden dar- über unterrichtet zu haben, es sei denn, diese Massnahmen waren aus Sicherheitsgründen drin- gend erforderlich. c) Wenn aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle durch- geführt werden müssen, so sind Stoffe und Gegenstände unterschiedlicher Art entsprechend den Gefahrzetteln zu trennen. d) Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 zum Beladen oder Entladen an ei- ner der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle zum Halten gezwungen sind, muss zwischen den halten- den Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden. Dieser Abstand gilt nicht für Fahrzeuge, die zu ein und derselben Beförderungseinheit gehören. (5) Kolonnen a) Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 in Kolonnen fahren, so muss zwi- schen einer Beförderungseinheit und der nachfolgenden ein Abstand von mindestens 50 m einge- halten werden. b) Die zuständige Behörde kann Vorschriften bezüglich der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne erlassen. (6) Überwachung der Fahrzeuge Die Vorschriften des Kapitels 8.4 sind nur anzuwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die eine Gesamtnettomasse an Explosivstoff über den unten angegebenen Grenzwerten haben, in ei- nem Fahrzeug befördert werden: Unterklasse 1.1: 0 kg Unterklasse 1.2: 0 kg Unterklasse 1.3, Verträglichkeitsgruppe C: 0 kg Unterklasse 1.3 mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe C: 50 kg Unterklasse 1.4 mit Ausnahme der unten aufgeführten: 50 kg Unterklasse 1.5: 0 kg Unterklasse 1.6: 50 kg Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4, die unter die UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513 fallen: 0 kg. Bei Zusammenladungen ist für die gesamte Ladung der für einen der beförderten Stoffe und Gegen- stände geltende niedrigste Grenzwert zu verwenden. Ausserdem müssen diese Stoffe und Gegenstände, sofern sie den Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 unterliegen, in Übereinstimmung mit dem Sicherungsplan des Unterabschnitts 1.10.3.2 ständig über- wacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständi- gen Behörden im Falle von Verlusten oder Feuer zu alarmieren. Ungereinigte leere Verpackungen sind hiervon ausgenommen. (7) Verschliessen der Fahrzeuge Türen und starre Abdeckungen in Ladeabteilen von Fahrzeugen EX/II und alle Öffnungen in Ladeabtei- len von Fahrzeugen EX/III, mit denen Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördert werden, müssen während der Beförderung mit Ausnahme der Be- und Entladevorgänge verschlossen sein. Ergänzend: verwiesener ADR-Abschnitt 8.4.1 Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (19) angegeben sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich par- ken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhan- den, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht: a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird; b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr be- steht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient. Die Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind; die nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach den Absätzen a) und b) fehlen.
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