CV25 · Zugänglichkeit und Temperatur bei Umladung
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Versandstücke müssen zugänglich verstaut werden. Vorgeschriebene Kühlung oder eine Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C ist auch beim Umladen und Zwischenlagern einzuhalten; gelagert werden darf nur kühl und entfernt von Wärmequellen.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-8, 7.5.11
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CV 25 (1) Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind. (2) Wenn Versandstücke bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C oder gekühlt zu befördern sind, muss diese Temperatur während des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden. (3) Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.
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