Bedeutung

Versandstücke müssen zugänglich verstaut werden. Vorgeschriebene Kühlung oder eine Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C ist auch beim Umladen und Zwischenlagern einzuhalten; gelagert werden darf nur kühl und entfernt von Wärmequellen.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-8, 7.5.11

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

CV 25 (1) Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.
(2) Wenn Versandstücke bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C oder gekühlt zu befördern
sind, muss diese Temperatur während des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden.
(3) Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-8
7.5-8 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 648)

Weitere Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb