CV4 · Verträglichkeitsgruppe L als geschlossene Ladung
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
„Geschlossene Ladung“ bezeichnet die Ladung eines einzigen Absenders, dem die ausschließliche Benutzung eines Fahrzeugs oder Großcontainers vorbehalten ist. Alle Ladevorgänge erfolgen nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers. Die Bezeichnung bezieht sich auf diese ausschließliche Benutzung, nicht auf den Fahrzeugaufbau.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11 · Band I, 1.2-7, 1.2.1
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CV 4 Die Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden. Begriffsbestimmung nach 1.2.1 Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschliessliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder Grosscontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den An- weisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden. Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist «ausschliessliche Verwendung».
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