Bedeutung

Bestimmte mengenabhängige Feuerlöschausrüstungen aus 8.1.4.1 und die Vorschrift zu tragbaren Beleuchtungsgeräten in 8.3.4 gelten nicht. Die Ausnahme hebt nicht sämtliche Feuerlöschpflichten auf.

Diese Betriebsvorschrift gilt bei Zuweisung in Spalte (19) zusätzlich zu den Kapiteln 8.1 bis 8.4. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften des Kapitels 8.5 vor.

Die Anforderung aus Spalte (4) der Tabelle 8.1.4.1 bleibt bestehen: ein geeignetes Feuerlöschgerät für einen Motorbrand oder einen Brand in der Führerkabine mit mindestens 2 kg Pulver beziehungsweise vergleichbarem Fassungsvermögen bei anderem geeigneten Löschmittel.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.5-2, 8.5 · Band II, 8.1-1, 8.1.4.1 · Band II, 8.1-2, 8.1.4.1 · Band II, 8.3-1, 8.3.4

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S3: Sondervorschriften für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe
Die Vorschriften der Spalten (2), (3) und (5) der Tabelle in Unterabschnitt 8.1.4.1 und des Abschnitts 8.3.4
gelten nicht.

Ergänzend: verwiesener ADR-Abschnitt
8.1.4.1 Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklas-
sen1) A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterab-
schnitt 8.1.4.2 genannten befördern:
(1) (2) (3) (4) (5)
höchstzulässi- Min- Mindestgesamt- geeignetes Feuerlöschge- ein oder mehrere zusätz-
ge Masse der destan- fassungsvermö- rät für einen Motorbrand liche Feuerlöschgeräte;
Beförderungs- zahl der gen je Beförde- oder einen Brand in der mindestens eines mit
einheit Feuer- rungseinheit Führerkabine; einem Mindestfassungs-
lösch- mindestens eines mit ei- vermögen von:
geräte nem Mindestfassungsver-
mögen von:
≤ 3,5 Tonnen 2 4 kg 2 kg 2 kg
> 3,5 Tonnen 2 8 kg 2 kg 6 kg
≤ 7,5 Tonnen
1) Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 + A1:2004 Brandklassen.
> 7,5 Tonnen 2 12 kg 2 kg 6 kg
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmit-
teln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein).

Ergänzend: verwiesener ADR-Abschnitt
8.3.4 Tragbare Beleuchtungsgeräte
Die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Fun-
ken erzeugt werden könnten.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 8.5-2
8.5-2 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 672)
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ADR 2025 Band II, Originalseite 8.1-2
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