Bedeutung

Lose Schüttung ist in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Containern nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Normen zugelassen. Bei einem Ursprungsland außerhalb des ADR ist eine Anerkennung durch die erste berührte ADR-Vertragspartei erforderlich.

Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-4, 7.3.3.1 · Band II, 7.3-1, 7.3.1 · Band II, 7.3-2, 7.3.1

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VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Containern, die den von
der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Normen entsprechen, ist zugelassen. Ist das
Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständi-
gen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

Ergänzend: verwiesener ADR-Abschnitt
7.3.1 Allgemeine Vorschriften
7.3.1.1 Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Fahrzeugen nur befördert wer-
den, wenn entweder
a) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) eine mit dem Code «BK» bezeichnete Sondervorschrift oder ein
Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrück-
lich zulässt, und die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.3.2 zusätzlich zu den Vorschriften die-
ses Abschnitts eingehalten werden oder
b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) eine mit dem Code «VC» bezeichnete Sondervorschrift oder ein
Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrück-
lich zulässt, und die in Abschnitt 7.3.3 aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusammen
mit allen gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code «AP» bezeichneten ergänzenden Vorschrif-
ten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.
Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern
die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. Die in Ka-
pitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) oder (17) für diese Güter aufgeführten Anweisungen für die Beförderung in
loser Schüttung sind anzuwenden.
Bem. Wegen der Beförderung in Tanks siehe Kapitel 4.2 und 4.3.
7.3.1.2 Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können,
sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.
7.3.1.3 Schüttgut-Container, Container oder Aufbauten von Fahrzeugen müssen staubdicht und so verschlossen
sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschliesslich der Auswirkungen von Vibration oder
Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach aussen gelangen kann.
7.3.1.4 Stoffe müssen so verladen und gleichmässig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädi-
gung des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs oder zu einem Austreten der gefährlichen Gü-
ter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.
7.3.1.5 Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.
7.3.1.6 Stoffe dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, des Containers, des Fahrzeugs,
der Dichtungen und der Ausrüstung, einschliesslich Deckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidun-
gen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-
Container, Container oder Fahrzeuge müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwi-
schen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers,
Containers oder Fahrzeugs kommen können, die durch den Stoff oder Rückstände dieses Stoffes angegrif-
fen werden können.
7.3.1.7 Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container, Container oder
jedes Fahrzeug untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und ausserhalb des
Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs keine Rückstände verbleiben, die
– eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff verursachen können;
– die bauliche Unversehrtheit des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs schädigen können
oder
– die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs, die gefährlichen Güter zurück-
zuhalten, beeinträchtigen können.
7.3.1.8 Während der Beförderung dürfen an der äusseren Oberfläche des Schüttgut-Containers, Containers oder
des Aufbaus des Fahrzeugs keine gefährlichen Rückstände anhaften.
7.3.1.9 Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten
zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschliessen.
7.3.1.10 Leere Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeuge, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert
wurde, sind in derselben Weise zu behandeln, wie es das ADR für befüllte Schüttgut-Container, Container
oder Fahrzeuge vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Massnahmen ergriffen, um eine Gefahr
auszuschliessen.
7.3.1.11 Wenn Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeuge für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung
verwendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z. B.
im Fall von bestimmten Abfällen), sind Massnahmen zu ergreifen, um Zündquellen auszuschliessen und
eine gefährliche elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu ver-
hindern.
7.3.1.12 Stoffe, z. B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und
nicht dem ADR unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und dem-
selben Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeug nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche
Reaktionen sind:
a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
c) die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder
d) die Bildung instabiler Stoffe.
7.3.1.13 Bevor ein Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeug befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen,
um sicherzustellen, dass er/es in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und
sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder
Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Taug-
lichkeit des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen
können. «In bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers,
Containers oder Fahrzeugs, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Tür-
schwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge eines Schüttgut-Containers oder
Containers, keine grösseren Beschädigungen aufweisen. «Grössere Beschädigungen» umfassen:
a) Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen oder Beschädi-
gungen an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung, welche die Unversehrtheit
des Schüttgut-Containers, Containers oder des Aufbaus des Fahrzeugs beeinträchtigen;
b) jede Verwindung der Konstruktion oder jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Auf-
nahmepunkten für die Umschlagseinrichtungen, die stark genug ist, um eine ordnungsgemässe Positi-
onierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Traggestellen oder Wagen bzw.
Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffszellen zu verhindern, und sofern zutreffend
c) Türscharniere, Türdichtungen und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden
oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind.
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