AP8 · Ladeabteile für Batterien
ADR 2025 · Spalte (17)
Bedeutung
Die Ladeabteile müssen Restströmen, Batterieaufprall und den enthaltenen ätzenden Stoffen standhalten. AP8 enthält Anforderungen an Stahl, Beschichtung, Füllhöhe und alternativ verwendbare kleine Kunststoffcontainer.
Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.
Der Originaltext ordnet AP8 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 8 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-5, 7.3.3.2
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AP 8 Bei der Auslegung der Ladeabteile der Fahrzeuge oder Container müssen mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden. Die Ladeabteile der Fahrzeuge oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschich- tung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchs- tens 0,1 mm pro Jahr aufweisen. Die Ladeabteile der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen wer- den. Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei -18 °C einer Fallprüfung un- ter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne Bruch standhalten können.
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