Bedeutung

Gasflaschen müssen nach den vorgegebenen Regeln liegend oder standsicher aufrecht verladen werden. Liegende Flaschen sind gegen Verschieben zu sichern; für die Ausrichtung gelten besondere Vorgaben.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11

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CV 10 Die Flaschen gemäss Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse
des Fahrzeugs oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur
Längsachse verladen werden.
Kurze Flaschen mit grossem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wo-
bei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte oder Containermitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen
schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt
sein, dass sie sich nicht verschieben können.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-7
7.5-7 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 647)

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