CV20 · Erleichterung für kleine Mengen nach OP1 oder OP2
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Bestimmte Kennzeichnungs- und Fahrzeugvorschriften entfallen nur, wenn nach der jeweils vorgeschriebenen Methode OP1 oder OP2 der P520 verpackt wird und die von dieser Abweichung erfasste Gesamtmenge höchstens 10 kg je Beförderungseinheit beträgt.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11
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CV 20 Die Vorschriften des Kapitels 5.3 und die Absätze 7.1.7.4.7 und 7.1.7.4.8 sowie die Sondervorschrift V 1 des Kapitels 7.2 gelten nicht, vorausgesetzt, der Stoff ist gemäss der jeweils vorgeschriebenen Verpa- ckungsmethode OP1 oder OP2 des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 verpackt und die Gesamtmenge der Stoffe, für die diese Abweichung angewendet wird, beträgt je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg.
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