Bedeutung

Druckgaspackungen und Gaspatronen, die nach Sondervorschrift 327 zur Wiederaufarbeitung oder Entsorgung befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden.

Diese Vorschrift gilt für die Beförderung in Versandstücken, wenn der Code in Spalte (16) des betreffenden UN-Eintrags angegeben ist. Weitere dort genannte Codes sind gemeinsam zu beachten.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.2-2, 7.2.4

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V 14 Druckgaspackungen und Gaspatronen, die gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 für Wiederaufarbei-
tungs- oder Entsorgungszwecke befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder
Containern befördert werden.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.2-2
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