Bedeutung

Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung erfolgen. Gemeint ist die ausschließliche Benutzung für die Ladung eines einzigen Absenders nach der ADR-Begriffsbestimmung.

Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.

Der Originaltext ordnet AP7 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 5.1, 6.1 und 8 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.

„Geschlossene Ladung“ bezeichnet die Ladung eines einzigen Absenders, dem die ausschließliche Benutzung eines Fahrzeugs oder Großcontainers vorbehalten ist. Alle Ladevorgänge erfolgen nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers. Die Bezeichnung bezieht sich auf diese ausschließliche Benutzung, nicht auf den Fahrzeugaufbau.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-5, 7.3.3.2 · Band I, 1.2-7, 1.2.1

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden.

Begriffsbestimmung nach 1.2.1
Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschliessliche
Gebrauch eines Fahrzeugs oder Grosscontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den An-
weisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.
Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist «ausschliessliche Verwendung».
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.3-5
7.3-5 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 633)
ADR 2025 Band I, Originalseite 1.2-7
1.2-7 · Originalansicht vergrößern · Im Band I öffnen (PDF-Seite 54)

Weitere Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb