Bedeutung

Vor der Beförderung von Druckgefäßen ist sicherzustellen, dass sich der Druck nicht infolge möglicher Wasserstoffbildung erhöht hat.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-12, 7.5.11

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

CV 34 Vor der Beförderung der Druckgefässe ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potenziellen
Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-12
7.5-12 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 652)

Weitere Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb