CV34 · Druckanstieg durch Wasserstoff prüfen
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Vor der Beförderung von Druckgefäßen ist sicherzustellen, dass sich der Druck nicht infolge möglicher Wasserstoffbildung erhöht hat.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-12, 7.5.11
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CV 34 Vor der Beförderung der Druckgefässe ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potenziellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat.
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