Bedeutung

Die Nebenprodukte sind vor dem Verladen grundsätzlich auf Umgebungstemperatur abzukühlen. Bei loser Schüttung sind Belüftung, Schutz vor Wasser und bei geschlossenen Beförderungsmitteln der vorgeschriebene Warnhinweis erforderlich.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-12, 7.5.11

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CV 37 Vor der Verladung müssen diese Nebenprodukte auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden, es sei
denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert. Fahrzeuge und Container, die eine Ladung in
loser Schüttung enthalten, müssen über eine angemessene Belüftung verfügen und während der Beförde-
rung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Die Ladetüren der gedeckten Fahrzeuge und der
geschlossenen Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe
mindestens 25 mm betragen muss:
«ACHTUNG
GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL
VORSICHTIG ÖFFNEN»
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-12
7.5-12 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 652)

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