Bedeutung

Betriebsbedingte Halte sollen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Längeres Halten in deren Nähe ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.

Diese Betriebsvorschrift gilt bei Zuweisung in Spalte (19) zusätzlich zu den Kapiteln 8.1 bis 8.4. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften des Kapitels 8.5 vor.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 8.5-2, 8.5

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S9: Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von
Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zu-
stimmung der zuständigen Behörden zulässig.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 8.5-2
8.5-2 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 672)

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