CV28 · Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Die Vorsichtsmaßnahmen des Abschnitts 7.5.4 sind einzuhalten. Erfasste Versandstücke dürfen nicht mit Lebens- oder Futtermitteln übereinander gestapelt oder ungeschützt in unmittelbarer Nähe verladen werden.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-8, 7.5.11 · Band II, 7.5-3, 7.5.4 · Band II, 7.5-4, 7.5.4
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Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.
CV 28 Siehe Abschnitt 7.5.4. Ergänzend: verwiesener ADR-Abschnitt 7.5.4 Vorsichtsmassnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (18) bei einem Stoff oder einem Gegenstand die Sondervorschrift CV 28 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmassnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschliesslich Grossverpackungen und Gross- packmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nah- rungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verla- den, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von die- sen getrennt sein: a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben genannten Zetteln; oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind, oder durch Ver- sandstücke, die mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber keine Güter der UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit oben genannten Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abge- deckt (z. B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Massnahmen).
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