CV13 · Reinigung nach Stoffaustritt
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Nach Austritt und Verschütten von Stoffen darf das Fahrzeug oder der Container erst nach gründlicher Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung wiederverwendet werden. Andere mitbeförderte Güter sind auf Verunreinigung zu prüfen.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11
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CV 13 Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Fahrzeug oder Container verschüttet wurden, so darf die- ses/dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wiederverwendet werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen.
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