Bedeutung

Versandstücke sollen vorzugsweise in offenen oder belüfteten Fahrzeugen beziehungsweise Containern befördert werden. Andernfalls sind Gasaustausch zur Fahrerkabine zu verhindern und die Ladetüren mit dem vorgeschriebenen Warnhinweis zu versehen.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-12, 7.5.11

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CV 36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete
Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeu-
gen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, muss ein Gasaustausch zwischen dem
Ladeabteil und der Führerkabine verhindert werden und die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container müs-
sen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen
muss:
«ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN»
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder
der Container bereits gemäss der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes6) gekennzeichnet ist.

6) Warnzeichen, das die Worte «VORSICHT – KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN» mit einer
Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die
das Fahrzeug oder den Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist.
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ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-12
7.5-12 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 652)

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