AP12 · Asbestabfälle in Containersäcken
ADR 2025 · Spalte (17)
Bedeutung
Bestimmte Asbestabfälle dürfen in geeigneten Containersäcken innerhalb eines Ladeabteils mit starren Wänden in loser Schüttung befördert werden. AP12 regelt Aufbau, Staubdichtheit, Verschluss und Mengenbegrenzung; für bestimmte Abfälle sind zwei ineinander eingesetzte Säcke erforderlich.
Die Codes VC regeln die Beförderung in loser Schüttung nach ADR 7.3.3. Die bei demselben Stoff in Spalte (17) angegebenen AP-Vorschriften sind zusätzlich anzuwenden. Allgemeine Anforderungen nach 7.3.1 bleiben bestehen.
Der Originaltext ordnet AP12 im Abschnitt 7.3.3.2 den Gütern der Klasse beziehungsweise Klassen 9 zu. Maßgeblich ist die Zuweisung beim konkreten UN-Eintrag.
Bei den in Sondervorschrift 678 b) (iii), (iv) und (v) genannten Abfällen sind zwei ineinander eingesetzte Containersäcke desselben Typs erforderlich; die Gesamtmasse darf dann 7 Tonnen nicht überschreiten. In jedem Fall ist außerdem das Fassungsvermögen des Herstellers einzuhalten.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.3-8, 7.3.3.2 · Band II, 7.3-9, 7.3.3.2
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AP 12 Abfälle dürfen in loser Schüttung befördert werden, vorausgesetzt, sie sind in einem Sack von der Grösse des Ladeabteils enthalten, der als «Containersack» bezeichnet wird. Der Containersack ist nur zur Beladung innerhalb eines Schüttgut-Ladeabteils mit starren Wänden be- stimmt. Er ist nicht zur Handhabung oder zur alleinigen Verwendung ausserhalb dieses Ladeabteils be- stimmt. Für Zwecke dieser Vorschrift müssen Containersäcke aus mindestens zwei Bestandteilen bestehen. Der innere Bestandteil muss staubdicht sein, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Asbestfasern während der Beförderung zu verhindern. Der innere Bestandteil muss aus einer Folie aus Polyethylen oder Polypropylen bestehen. Der äussere Bestandteil muss aus Polypropylen bestehen und mit einem Reissverschlusssystem ausge- rüstet sein. Er muss die mechanische Widerstandsfähigkeit des mit Abfällen beladenen Containersacks gegenüber den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Stössen und Belastungen gewähr- leisten, insbesondere beim Umladen des mit Containersäcken beladenen Ladeabteils zwischen Fahrzeu- gen und Lagerhäusern. Die Containersäcke müssen a) so ausgelegt sein, dass sie einem Durchstechen oder Zerreissen durch die Kanten oder die Rauheit der kontaminierten Abfälle oder Gegenstände standhalten; b) ein Reissverschlusssystem haben, das ausreichend dicht ist, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Asbestfasern während der Beförderung zu verhindern. Schnür- oder Klappenverschlüsse sind nicht zugelassen. Das Ladeabteil muss starre Metallwände mit einer für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichen- den Widerstandsfähigkeit haben. Die Wände müssen ausreichend hoch sein, damit sie den Containersack vollständig aufnehmen können. Unter der Voraussetzung, dass der Containersack einen ähnlichen Schutz bietet, kann bei der Verwendung der Sondervorschrift VC 1 auf die Plane des Fahrzeugs verzichtet wer- den. Die in den Absätzen b) (iii), (iv) und (v) der Sondervorschrift 678 aufgeführten mit freiem Asbest kontami- nierten Gegenstände aus beschädigten Bauwerken oder Gebäuden sowie mit freiem Asbest kontaminier- ten Baustellenabfälle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebäuden anfallen, sind in einem Containersack, der in einen zweiten Containersack desselben Typs eingesetzt ist, zu befördern. Die Gesamtmasse des enthaltenen Abfalls darf 7 Tonnen nicht überschreiten. In jedem Fall darf die Höchstmasse des Abfalls das vom Hersteller des Containersacks angegebene Fas- sungsvermögen nicht überschreiten.
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