V8 · Temperaturkontrolle
ADR 2025 · Spalte (16)
Bedeutung
Es gelten die Vorschriften des Abschnitts 7.1.7 zur sicheren Beförderung temperaturkontrollierter beziehungsweise reaktiver Stoffe. Die besondere Ausnahme für bestimmte chemisch stabilisierte Stoffe ist zu beachten.
Diese Vorschrift gilt für die Beförderung in Versandstücken, wenn der Code in Spalte (16) des betreffenden UN-Eintrags angegeben ist. Weitere dort genannte Codes sind gemeinsam zu beachten.
Bei den in der Bemerkung genannten chemisch stabilisierten Stoffen mit einer SADT über 50 °C gilt die Sondervorschrift nicht. Können die Beförderungstemperaturen 55 °C überschreiten, kann trotzdem Temperaturkontrolle erforderlich sein. SADT bezeichnet die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.2-1, 7.2.4 · Band II, 7.1-1, 7.1.7 · Band II, 7.1-2, 7.1.7 · Band II, 7.1-3, 7.1.7 · Band II, 7.1-4, 7.1.7
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V 8 Siehe Abschnitt 7.1.7. Bem. Diese Sondervorschrift V 8 gilt nicht für Stoffe gemäss Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisie- rung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleu- nigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist. In diesem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur 55 °C überschreiten kann. Ergänzend: verwiesener ADR-Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden 7.1.7.1 Alle selbstzersetzlichen Stoffe, organischen Peroxide und polymerisierenden Stoffe dürfen keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärmequellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein. 7.1.7.2 Wenn in einen Container oder ein gedecktes Fahrzeug mehrere Versandstücke zusammen verladen wer- den, darf die Gesamtmenge des Stoffes, die Art und die Anzahl der Versandstücke und die Anordnung in Stapeln keine Explosionsgefahr verursachen. 1) Erste Fassung der ab 1. Juni 2020 geltenden IRS (International Railway Solution). 2) Dritte Fassung der ab 1. Dezember 2023 geltenden IRS (International Railway Solution). 7.1.7.3 Vorschriften für die Temperaturkontrolle 7.1.7.3.1 Diese Vorschriften gelten für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe, sofern dies gemäss Absatz 2.2.41.1.17 vorgeschrieben ist, für bestimmte organische Peroxide, sofern dies gemäss Absatz 2.2.52.1.15 vorge- schrieben ist, und für bestimmte polymerisierende Stoffe, sofern dies gemäss Absatz 2.2.41.1.21 oder ge- mäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386 vorgeschrieben ist, die nur unter Bedingungen befördert werden dür- fen, bei denen die Temperatur kontrolliert wird. 7.1.7.3.2 Diese Vorschriften gelten auch für die Beförderung von Stoffen, bei denen: a) die offizielle Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) oder gemäss Unterab- schnitt 3.1.2.6 den Ausdruck «TEMPERATURKONTROLLIERT» enthält und b) die für den Stoff (mit oder ohne chemische Stabilisierung) im zur Beförderung aufgegebenen Zustand bestimmte SADT oder SAPT (i) höchstens 50 °C für Einzelverpackungen und Grosspackmittel (IBC) oder (ii) höchstens 45 °C für Tanks beträgt. Wenn zur Stabilisierung eines reaktiven Stoffes, der unter normalen Beförderungsbedingungen gefährliche Mengen Wärme und Gase oder Dämpfe erzeugen kann, keine chemische Stabilisierung verwendet wird, muss dieser Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Stoffe, die durch Hinzufügen chemischer Inhibitoren stabilisiert werden, so dass die SADT oder SAPT höher ist als in Absatz b) (i) oder (ii) vorgeschrieben. 7.1.7.3.3 Wenn ein selbstzersetzlicher Stoff, ein organisches Peroxid oder ein Stoff, dessen offizielle Benennung für die Beförderung den Ausdruck «STABILISIERT» enthält und der normalerweise nicht unter Temperatur- kontrolle befördert werden muss, unter Bedingungen befördert wird, bei denen die Temperatur 55 °C über- steigen kann, kann darüber hinaus eine Temperaturkontrolle erforderlich sein. 7.1.7.3.4 Die «Kontrolltemperatur» ist die höchste Temperatur, bei der der Stoff sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstückes wäh- rend der Beförderung 55 °C nicht übersteigt und diesen Wert nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden erreicht. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmassnahmen zu ergreifen. Die «Notfalltemperatur» ist die Temperatur, bei der diese Massnahmen einzuleiten sind. 7.1.7.3.5 Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperatur Art des Gefässes SADTa)/SAPTa) Kontrolltemperatur Notfalltemperatur ≤ 20 °C 20 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT Einzelverpackungen und > 20 °C ≤ 35 °C 15 °C unter SADT/SAPT 10 °C unter SADT/SAPT Grosspackmittel (IBC) > 35 °C 10 °C unter SADT/SAPT 5 °C unter SADT/SAPT Tanks ≤ 45 °C 10 °C unter SADT/SAPT 5 °C unter SADT/SAPT a) Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) oder die Temperatur der selbstbe- schleunigenden Polymerisation (SAPT) des für die Beförderung verpackten Stoffes. 7.1.7.3.6 Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden unter Verwendung der Tabelle in Absatz 7.1.7.3.5 von der SADT oder der SAPT abgeleitet, die als die niedrigsten Temperaturen definiert sind, bei denen bei einem Stoff in den für die Beförderung verwendeten Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC) oder Tanks ei- ne selbstbeschleunigende Zersetzung oder Polymerisation auftreten kann. Die SADT oder SAPT wird er- mittelt, um zu entscheiden, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muss. Vorschriften für die Bestimmung der SADT und der SAPT sind im Handbuch Prüfung und Kriterien Teil II Abschnitt 28 ent- halten. 7.1.7.3.7 Kontroll- und Notfalltemperaturen sind, sofern zutreffend, für die momentan zugeordneten selbstzersetzli- chen Stoffe in Unterabschnitt 2.2.41.4 und für die momentan zugeordneten Zubereitungen organischer Peroxide in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben. 7.1.7.3.8 Die tatsächliche Beförderungstemperatur darf niedriger als die Kontrolltemperatur sein, muss aber so ge- wählt werden, dass eine gefährliche Phasentrennung vermieden wird. 7.1.7.4 Beförderung unter Temperaturkontrolle 7.1.7.4.1 Die Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden. Im Allgemeinen ist Folgendes erforderlich: a) eine sorgfältige Inspektion der Güterbeförderungseinheit vor dem Beladen; b) Hinweise für den Beförderer über den Betrieb des Kühlsystems, einschliesslich einer Liste der an der Fahrstrecke gelegenen Kühlmittellieferanten; c) Verfahren, die bei Ausfall der Temperaturkontrolle zu befolgen sind; d) die regelmässige Überwachung der Betriebstemperaturen und e) die Verfügbarkeit eines Reservekühlsystems oder von Ersatzteilen. 7.1.7.4.2 Alle Kontrolleinrichtungen und Temperaturmesseinrichtungen des Kühlsystems müssen leicht zugänglich und alle elektrischen Verbindungen müssen witterungsbeständig sein. Die Lufttemperatur im Inneren der Güterbeförderungseinheit muss mit zwei voneinander unabhängigen Messfühlern gemessen werden und die Daten müssen so aufgezeichnet werden, dass jede Temperaturänderung leicht festgestellt werden kann. Die Temperatur muss alle vier bis sechs Stunden kontrolliert und aufgezeichnet werden. Wenn Stoffe mit einer Kontrolltemperatur von weniger als +25 °C befördert werden, muss die Güterbeförderungseinheit mit einem optischen und akustischen Alarm ausgerüstet sein, der unabhängig vom Kühlsystem mit Energie versorgt wird und bei oder unter der Kontrolltemperatur anspricht. 7.1.7.4.3 Wenn während der Beförderung die Kontrolltemperatur überschritten wird, muss ein Alarmverfahren einge- leitet werden, das gegebenenfalls eine notwendige Reparatur der Kühlanlage oder eine Erhöhung der Kühlkapazität (z. B. durch Hinzufügen flüssiger oder fester Kühlmittel) umfasst. Ausserdem muss die Tem- peratur häufig kontrolliert werden und es müssen Vorkehrungen für Notfallmassnahmen getroffen werden. Wird die Notfalltemperatur erreicht, müssen die Notfallmassnahmen eingeleitet werden. 7.1.7.4.4 Die Eignung einer bestimmten Temperaturkontrolleinrichtung für die Beförderung ist abhängig von ver- schiedenen Faktoren. Zu betrachtende Faktoren sind unter anderem: a) die Kontrolltemperatur(en) des (der) zu befördernden Stoffes (Stoffe); b) die Differenz zwischen der Kontrolltemperatur und den zu erwartenden Umgebungstemperaturbedin- gungen; c) die Wirksamkeit der Wärmedämmung; d) die Beförderungsdauer und e) die Berücksichtigung einer Sicherheitsreserve für Verzögerungen. 7.1.7.4.5 Geeignete Methoden zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur sind in der Reihenfolge zunehmender Wirksamkeit: a) Ein Fahrzeug, ein Container, eine Verpackung oder eine Umverpackung mit Wärmedämmung, voraus- gesetzt, die Anfangstemperatur des (der) zu befördernden Stoffes (Stoffe) liegt in ausreichendem Mas- se unter der Kontrolltemperatur; b) Ein Fahrzeug, ein Container, eine Verpackung oder eine Umverpackung mit Wärmedämmung und Käl- tespeicher, vorausgesetzt: (i) eine ausreichende Menge nicht entzündbaren Kühlmittels (z. B. flüssiger Stickstoff oder Trockeneis) unter Berücksichtigung einer angemessenen Reserve für Verzögerungen wird mitgeführt oder eine Nachschubmöglichkeit ist sichergestellt; (ii) als Kühlmittel wird weder flüssiger Sauerstoff noch flüssige Luft verwendet; (iii) eine gleichbleibende Kühlwirkung ist auch dann gewährleistet, wenn der grösste Teil des Kühlmit- tels verbraucht ist, und (iv) auf der Tür (den Türen) der Beförderungseinheit befindet sich ein deutlich sichtbarer Warnhinweis, dass die Beförderungseinheit vor dem Betreten belüftet werden muss; c) ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und einer einzelnen Kühlmaschine, vorausgesetzt, für zu befördernde Stoffe mit einem Flammpunkt, der niedriger ist als die um 5 °C erhöhte Notfalltempe- ratur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 ver- wendet, um die Entzündung der von den Stoffen freigesetzten entzündbaren Dämpfe zu vermeiden; d) ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und einer Kombination aus einer Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt, (i) die beiden Systeme sind voneinander unabhängig und (ii) die Vorschriften der Absätze b) und c) sind erfüllt; e) ein Fahrzeug oder Container mit Wärmedämmung und doppelt vorhandenen Kältemaschinen, voraus- gesetzt, (i) beide Systeme sind, abgesehen von der gemeinsamen Stromversorgung, voneinander unabhängig; (ii) jedes System kann allein eine ausreichende Temperaturkontrolle aufrechterhalten und (iii) für zu befördernde Stoffe mit einem Flammpunkt, der niedriger ist als die um 5 °C erhöhte Notfall- temperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Entzündung der von den Stoffen freigesetzten entzündbaren Dämpfe zu vermeiden. 7.1.7.4.6 Die in Absatz 7.1.7.4.5 d) und e) beschriebenen Methoden dürfen für alle organischen Peroxide, selbstzer- setzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe angewendet werden. Die in Absatz 7.1.7.4.5 c) beschriebene Methode darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F und, wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beför- derung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 °C übersteigt, für organische Peroxide und selbstzer- setzliche Stoffe des Typs B sowie für polymerisierende Stoffe angewendet werden. Die in Absatz 7.1.7.4.5 b) beschriebene Methode darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F sowie für polymerisierende Stoffe angewendet werden, wenn die während der Be- förderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 30 °C übersteigt. Die in Absatz 7.1.7.4.5 a) beschriebene Methode darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F sowie für polymerisierende Stoffe angewendet werden, wenn die während der Be- förderung zu erwartende Umgebungstemperatur mindestens 10 °C niedriger ist als die Kontrolltemperatur. 7.1.7.4.7 Die zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle verwendeten Container mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Vorschriften entsprechen: a) der Wärmedurchgangskoeffizient eines Containers mit Wärmedämmung darf 0,4 W/m2K nicht über- schreiten; b) das Kühlmittel darf nicht entzündbar sein und c) es müssen, sofern die Container mit Lüftungsschlitzen oder -klappen versehen sind, Vorkehrungen ge- troffen werden, um sicherzustellen, dass die Kühlung durch die Lüftungsschlitze oder -klappen nicht beeinträchtigt wird. Wenn die Stoffe in Fahrzeugen mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kälte-/Kühlmaschine befördert werden müssen, müssen diese Fahrzeuge den Vorschriften des Kapitels 9.6 entsprechen. 7.1.7.4.8 Wenn die Stoffe in mit Kühlmitteln befüllten Schutzverpackungen enthalten sind, sind sie in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. Bei Verwendung von ge- deckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge und Container müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge und Container muss aus einem undurchlässigen und nichtbrennbaren Werk- stoff bestehen.
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