V11 · Wetterschutz für bestimmte IBC
ADR 2025 · Spalte (16)
Bedeutung
IBC müssen unter Dach oder Plane befördert werden; metallene IBC und starre Kunststoff-IBC sind von dieser besonderen Vorschrift ausgenommen.
Diese Vorschrift gilt für die Beförderung in Versandstücken, wenn der Code in Spalte (16) des betreffenden UN-Eintrags angegeben ist. Weitere dort genannte Codes sind gemeinsam zu beachten.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.2-1, 7.2.4
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V 11 Grosspackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Containern zu befördern.
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