CV14 · Schutz vor Sonne und Wärme
ADR 2025 · Spalte (18)
Bedeutung
Die Güter sind während der Beförderung vor direkter Sonne und Wärmeentwicklung zu schützen. Versandstücke dürfen nur kühl und gut belüftet, entfernt von Wärmequellen, gelagert werden.
Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.
Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11
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CV 14 Die Güter müssen während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung und Wärmeentwicklung ge- schützt sein. Die Versandstücke dürfen nur an kühlen und gut belüfteten Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.
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