Bedeutung

Die Güter sind während der Beförderung vor direkter Sonne und Wärmeentwicklung zu schützen. Versandstücke dürfen nur kühl und gut belüftet, entfernt von Wärmequellen, gelagert werden.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-7, 7.5.11

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

CV 14 Die Güter müssen während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung und Wärmeentwicklung ge-
schützt sein.
Die Versandstücke dürfen nur an kühlen und gut belüfteten Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert
werden.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-7
7.5-7 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 647)

Weitere Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb