Bedeutung

Die Versandstücke müssen aufrecht stehen.

Diese ergänzende Vorschrift für Be- und Entladen beziehungsweise Handhabung gilt bei Zuweisung in Spalte (18), zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10.

Quelle: ADR 2025 · Band II, 7.5-8, 7.5.11

Vollständigen Quelltext lesen

Ausgelesener Originaltext der angegebenen Fundstellen. Für Tabellen, Formeln und getrennte Geltungsbereiche ist die Originalansicht maßgeblich.

CV 29 Die Versandstücke müssen aufrecht stehen.
Originalseiten mit Tabellen und Fußnoten ansehen
ADR 2025 Band II, Originalseite 7.5-8
7.5-8 · Originalansicht vergrößern · Im Band II öffnen (PDF-Seite 648)

Weitere Fahrzeuge, Handhabung und Betrieb